LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.11.2011
L 29 AS 2038/09
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2936/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.11.2011 (L 29 AS 2038/09) - DRsp Nr. 2012/1999

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen L 29 AS 2038/09

DRsp Nr. 2012/1999

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Mai 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate April 2006 bis Juni 2006 sowie damit verbunden die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 452,43 Euro.

Die 19xx geborene Klägerin wohnte im streitbefangenen Zeitraum mit ihrer 1989 geborenen Tochter D zusammen unter der im Rubrum genannten Adresse; beide beziehen als Bedarfsgemeinschaft seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Mit am 12. Oktober 2005 bei dem Beklagten eingegangener Veränderungsmitteilung zeigte sie unter Beifügung eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 01. September 2005 die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit als Packerin bei der Firma D- an. Die Lohnzahlung erfolgte danach am 11. Werktag des Folgemonats (s. § 3 Nr. 1 des Arbeitsvertrages). Mit Schreiben des Arbeitgebers vom 24. Mai 2006 wurde ihr Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 09. Juni 2006 gekündigt.