BSG - Urteil vom 23.03.2010
B 14 AS 1/09 R
Normen:
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 13/08
SG Dortmund, vom 14.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 35/07

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Übernahme der Kosten für eine eintägige Klassenfahrt

BSG, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen B 14 AS 1/09 R

DRsp Nr. 2010/13175

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Übernahme der Kosten für eine eintägige Klassenfahrt

Hängt die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt in schulrechtlich zulässiger Weise von der vorherigen Teilnahme an einer eintägigen Veranstaltung ab, gehören auch diese Kosten zu den Kosten der mehrtägigen Klassenfahrt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Kosten für Tagesfahrten, die einer mehrtägigen Klassenfahrt vorangingen.

Der 1992 geborene Kläger lebt mit seinen Eltern in einem Haushalt und besuchte im Schuljahr 2006/2007 die 9. Klasse der G -Schule in Bochum. Die Familienangehörigen bezogen unter anderem vom 1.11.2006 bis zum 30.4.2007 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II; Fortzahlungsantrag vom 12.9.2006; Bescheid der Beklagten vom 20.9.2006).