Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 7. September 2011 geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten des Antragstellers für einen Einzelunterricht (in der Woche zwei Stunden) bei der Lernwerkstatt in B_________ in Höhe von 130,00 EUR/Monat in der Zeit vom 2. Januar bis 22. Juni 2012 vorläufig in Form eines personalisierten Gutscheins oder einer Direktzahlung an die Lernwerkstatt zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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