LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.12.2011
L 6 AS 190/11 B ER
Normen:
SGB II § 19 Abs. 2; SGB II § 28 Abs. 5; SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 113/11

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Übernahme der Kosten für einen außerschulischen Nachhilfeunterricht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 190/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2042

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Übernahme der Kosten für einen außerschulischen Nachhilfeunterricht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

1. Außerschulische Lernförderung ist als Sonderbedarf zu bewerten, der vom Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum erfasst sein kann. Hintergrund für die Leistung ist die Pflicht des Bundes im Rahmen der Fürsorge hilfebedürftige Personen auch im Bildungsbereich mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten, sofern der Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist. 2. Ist eine vollständige Sachverhaltsaufklärung im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich, muss anhand der Folgenabwägung entschieden werden. Dabei ist die bisherige schulische Entwicklung mit zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 7. September 2011 geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten des Antragstellers für einen Einzelunterricht (in der Woche zwei Stunden) bei der Lernwerkstatt in B_________ in Höhe von 130,00 EUR/Monat in der Zeit vom 2. Januar bis 22. Juni 2012 vorläufig in Form eines personalisierten Gutscheins oder einer Direktzahlung an die Lernwerkstatt zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.