LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.11.2022
L 2 AS 649/18
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1 und Nr. 3 -4; SGB II § 21 Abs. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 292 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3378/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei der Versorgung eines Kindes im HaushaltKeine Verfügungsbefugnis des Leistungsempfängers über SGB II-Leistungen anderer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 649/18

DRsp Nr. 2023/2960

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei der Versorgung eines Kindes im Haushalt Keine Verfügungsbefugnis des Leistungsempfängers über SGB II -Leistungen anderer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder

1. Bei der Auslegung des Begriffs "versorgen" iSv § 7 Abs 3a Nr 3 SGB II ist die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals zu berücksichtigen. Das Verhalten des Partners gegenüber dem Kind oder Angehörigen muss deshalb geeignet sein, indizielle Bedeutung für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu haben. Geht es um das Zusammenziehen von zwei Partnern, von denen einer ein minderjähriges Kind mit in die Beziehung und in den gemeinsamen Haushalt bringt, erfordert die Annahme eines Versorgens eine substantielle, spezifisch auf das Kind bezogene Hilfeleistung, die über ein vereinzeltes Babysitten oder Zubettbringen hinausgeht und von einer gewissen Verantwortungsübernahme geprägt ist. Allein die Zubereitung gemeinsamer Mahlzeiten oder das Mitwaschen der Wäsche des Kindes löst nicht generell die Vermutungswirkung der Vorschrift aus.