LSG Bayern - Beschluss vom 16.05.2017
L 11 AS 335/17 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 150/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren bei Gefährdung der Unterkunft

LSG Bayern, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 335/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8771

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren bei Gefährdung der Unterkunft

1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. 2. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. 3. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist.

Tenor

I. II.