I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel – S
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II über den 31. Mai 2020 hinaus.
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