SG Kassel, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 364/20
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Rechtswidrigkeit eines Sanktionsbescheides aufgrund von Verstößen gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten - hier im Falle der Rechtmäßigkeit einer Rechtsfolgenbelehrung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG vom 5. November 2019
LSG Hessen, Urteil vom 12.11.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 147/21
DRsp Nr. 2022/10290
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Rechtswidrigkeit eines Sanktionsbescheides aufgrund von Verstößen gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten – hier im Falle der Rechtmäßigkeit einer Rechtsfolgenbelehrung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG vom 5. November 2019
1. Ein Sanktionsbescheid und ein Leistungsbescheid, der die aus der Sanktion folgende Minderung einbezieht, bilden eine rechtliche Einheit, jedenfalls wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erlassen werden.2. Eine im Sommer 2019 erteilte Belehrung zu den Rechtsfolgen des § 31a Abs. 2SGB II, die auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche und jedenfalls dem Gesetzeswortlaut nach weiterhin unveränderte rechtliche Lage abgestimmt war und dementsprechend die Modifikationen, die sich nachfolgend aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68) für § 31aSGB II und den dazu ergagenen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ergaben, nicht berücksichtigen konnte, führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Minderungsbescheides.3. Zur Verkürzung der Minderung nach § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II und der in diesem Rahmen zu treffenden Ermessensentscheidung.
Tenor
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