Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 18. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2012, des Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. August 2012, des Änderungsbescheides vom 15. August 2012 sowie des Änderungsbescheids vom 20. November 2012 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2012 und vom 1. September 2012 bis zum 30. November 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in folgender Höhe zu gewähren:
- 242,53 Euro für Juni 2012
- 185,97 Euro für Juli 2012
- 152,44 Euro für September 2012
- 131,04 Euro für Oktober 2012
- 145,95 Euro für November 2012.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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