Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Juli 2019 sowie der Bescheid vom 3. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2017 insoweit abgeändert, als der Beklagte die Raumkosten für den streitigen Zeitraum über 660,00 EUR (6 x 110,00 EUR monatlich), einmalig 23,00 EUR über weiteres Büromaterial und monatlich 3/4 der Telefonkosten (von 38,95 EUR) bei der Rückforderung in Abzug zu bringen hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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