LSG Hessen - Urteil vom 27.03.2017
L 9 AS 331/15
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 2; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB II § 40a; SGB II § 6a; SGB II § 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 871/13

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIErstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger bei rückwirkender RentenbewilligungEntfallen des Erstattungsanspruchs in Unkenntnis des Bestehens der ErstattungspflichtEchte Rückwirkung von § 79 Abs. 1 SGb II bei rückwirkender Bewilligung einer Altersrente

LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 331/15

DRsp Nr. 2017/6568

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Rentenbewilligung Entfallen des Erstattungsanspruchs in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht Echte Rückwirkung von § 79 Abs. 1 SGb II bei rückwirkender Bewilligung einer Altersrente

1. § 103 Abs. 1 SGB X bietet keine Anspruchsgrundlage für ein Erstattungsbegehren des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente. 2. Ein Erstattungsanspruch in einem solchen Fall ergibt sich jedoch aus § 40a S. 1 und 2 SGB II in Verbindung mit § 104 Abs. 1 SGB X, wobei § 79 Abs. 1 SGB II den Anspruch für den Zeitraum vom 31.10.2012 bis 5.6.2014 entfallen lässt. 3. Unkenntnis im Sinne von § 79 Abs. 1 SGB II liegt auch vor, wenn der Rentenversicherungsträger von der Leistungsgewährung des Grundsicherungsträgers Kenntnis hatte. 4. § 79 Abs. 1 SGB II entfaltet bei der rückwirkenden Bewilligung einer Altersrente echte Rückwirkung, ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot liegt aber nicht vor. 5. Ein kommunaler Träger im Sinne von § 6a SGB II kann sich auf das Rückwirkungsverbot berufen.

Tenor

1. 2. 3.