SG Gießen, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 871/13
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIErstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger bei rückwirkender RentenbewilligungEntfallen des Erstattungsanspruchs in Unkenntnis des Bestehens der ErstattungspflichtEchte Rückwirkung von § 79 Abs. 1 SGb II bei rückwirkender Bewilligung einer Altersrente
LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 331/15
DRsp Nr. 2017/6568
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIErstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger bei rückwirkender RentenbewilligungEntfallen des Erstattungsanspruchs in Unkenntnis des Bestehens der ErstattungspflichtEchte Rückwirkung von § 79 Abs. 1 SGb II bei rückwirkender Bewilligung einer Altersrente
1. § 103 Abs. 1SGB X bietet keine Anspruchsgrundlage für ein Erstattungsbegehren des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente.2. Ein Erstattungsanspruch in einem solchen Fall ergibt sich jedoch aus § 40a S. 1 und 2 SGB II in Verbindung mit § 104 Abs. 1SGB X, wobei § 79 Abs. 1SGB II den Anspruch für den Zeitraum vom 31.10.2012 bis 5.6.2014 entfallen lässt.3. Unkenntnis im Sinne von § 79 Abs. 1SGB II liegt auch vor, wenn der Rentenversicherungsträger von der Leistungsgewährung des Grundsicherungsträgers Kenntnis hatte.4. § 79 Abs. 1SGB II entfaltet bei der rückwirkenden Bewilligung einer Altersrente echte Rückwirkung, ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot liegt aber nicht vor.5. Ein kommunaler Träger im Sinne von § 6aSGB II kann sich auf das Rückwirkungsverbot berufen.
Tenor
1. 2. 3.
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