LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.08.2021
L 6 AS 127/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22c Abs. 1 S. 2; WoGG § 12 Abs. 1; WoFG § 10;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 643/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten - hier für einen 2-Personen-Haushalt im Kreis Pinneberg

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.08.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 127/18

DRsp Nr. 2021/15405

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten – hier für einen 2-Personen-Haushalt im Kreis Pinneberg

Das zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Kreis Pinneberg erstellte Konzept ist nicht schlüssig, da es nicht gelungen ist, ein abstrakt-generell schlüssiges Konzept zur Nachberechnung der Mietobergrenzen für die jeweiligen Vergleichsräume, Zeiträume und Haushaltsgrößen zu entwickeln, bei dem sich die nachberechneten Werte der Mietobergrenzen auf ein planmäßiges generell-konzeptionelles Vorgehen zurückführen lassen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. August 2018 und der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2016 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 578,60 € monatlich (Bruttokaltmiete) zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge.