LSG Hamburg - Urteil vom 03.11.2022
L 4 AS 190/21
Normen:
SGB II § 22;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 4268/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an das Vorliegen einer ernsthaften Mietzinsforderung in einer Wohngemeinschaft

LSG Hamburg, Urteil vom 03.11.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 190/21

DRsp Nr. 2022/17875

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen einer ernsthaften Mietzinsforderung in einer Wohngemeinschaft

Der Hilfebedürftige ist einer ernsthaften hälftigen Mietzinsforderung als Hauptmieter der Wohnung ausgesetzt, wenn der Mitbewohner entstandene Mietschulden tatsächlich beglichen und angemahnt hat.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes Hamburg vom 21. Mai 2022 und unter Abänderung der Leistungsbescheide vom 29. August 2019 und der abschließenden Festsetzung vom 4. Oktober 2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2019 verurteilt, dem Kläger vom 1. November 2017 bis zum 31. Juli 2019 Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 5.373,00 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22;

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum November 2016 bis Juli 2019.