LSG Hamburg - Urteil vom 30.06.2023
L 4 AS 132/22 D
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 8;

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme der Kosten für einen zivilgerichtlichen Rechtsstreit mit dem Vermieter

LSG Hamburg, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 132/22 D

DRsp Nr. 2023/11052

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme der Kosten für einen zivilgerichtlichen Rechtsstreit mit dem Vermieter

Die Kosten des amtsgerichtlichen Rechtsstreits mit einem Vermieter gehören nicht zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 8;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten, die ihm anlässlich eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits mit seiner Vermieterin entstanden sind.