Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2016 wird abgeändert:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 23. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 verpflichtet, die Erstattungsbescheide vom 19. September 2012 insoweit zurückzunehmen, als von jedem Kläger für den Monat Juni 2012 ein über 0,30 EUR hinausgehender Betrag zurückverlangt wird. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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