LSG Hamburg - Urteil vom 08.06.2023
L 4 AS 20/20
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 4770/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von LeistungenBeweislastumkehr im Falle nicht vollständig aufklärbarer Einkommensverhältnisse

LSG Hamburg, Urteil vom 08.06.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 20/20

DRsp Nr. 2023/9673

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von Leistungen Beweislastumkehr im Falle nicht vollständig aufklärbarer Einkommensverhältnisse

Von einer Umkehr der im Grundsatz der Behörde obliegenden Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X ist auszugehen, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert worden ist – hier im Falle nicht vollständig aufklärbarer Einkommensverhältnisse beim Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2019 abgeändert.

Die Bescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 werden gegenüber den Klägern aufgehoben, soweit damit für den Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 eine Erstattung von mehr als jeweils 1.466,50 Euro verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.