Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2019 abgeändert.
Die Bescheide vom 25. März 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. November 2015 werden gegenüber den Klägern aufgehoben, soweit damit für den Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 eine Erstattung von mehr als jeweils 1.466,50 Euro verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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