LSG Hamburg - Urteil vom 22.06.2023
L 4 AS 48/22 D
Normen:
SGB II § 41a Abs. 3; SGB II a.F. § 41a Abs. 6 S. 2-3; SGB X § 37; SGB X § 38 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 S. 1;

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Erstattung vorläufig bewilligter LeistungenTatbestandswirkung der abschließenden Leistungsfestsetzung

LSG Hamburg, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 48/22 D

DRsp Nr. 2023/9675

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen Tatbestandswirkung der abschließenden Leistungsfestsetzung

Für die Berechnung des Erstattungsanspruchs nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II entfaltet die abschließende Leistungsfestsetzung Tatbestandswirkung, ohne dass es auf die Bestandskraft der abschließenden Festsetzung ankommt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 3; SGB II a.F. § 41a Abs. 6 S. 2-3; SGB X § 37; SGB X § 38 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Der erwerbsfähige Kläger zu 1. lebt gemeinsam mit der ebenfalls erwerbsfähigen Klägerin zu 3. sowie den am xxxxx 2010 und am xxxxx 2001 geborenen Kindern, den Klägern zu 2. und 4. in einem Haushalt. Hierfür fällt eine monatliche Miete in Höhe von 725,78 Euro an. Für die Kinder wurde Kindergeld bezogen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2018 bewilligte die Agentur für Arbeit dem Kläger zu 1. zudem Arbeitslosengeld I in Höhe von 46,50 Euro kalendertäglich (1.395,00 Euro monatlich).