LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2016
L 9 AS 4164/15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB II §§ 15 ff.;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 911/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden VerwaltungsaktesBeachtung des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts des Leistungsberechtigten bei der Wohnungssuche

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 4164/15

DRsp Nr. 2017/8729

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes Beachtung des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts des Leistungsberechtigten bei der Wohnungssuche

1. Eine leistungsberechtigte Person darf in einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht ohne Weiteres zu Bemühungen zur Wohnungssuche verpflichtet werden. Selbst wenn die Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Arbeitnehmern mit festem Wohnsitz besser sein mögen als bei obdachlosen Menschen und das Suchen einer Wohnung daher mittelbar der Eingliederung in Arbeit förderlich ist, so fehlt für eine solche Verpflichtung das erforderliche unmittelbar arbeitsmarktbezogene Moment. 2. Je weiter sich der Leistungsträger bei den festgelegten Eigenbemühungen vom Kernbereich der Arbeitseingliederung entfernt, desto mehr hat er das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) zu beachten.

1. Die geforderten Eigenbemühungen in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem -verwaltungsakt sind so konkret zu beschreiben, dass später zweifellos festgestellt werden kann, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seinen Verpflichtungen nachgekommen ist; Unklarheiten gehen zu Lasten des Trägers der Grundsicherung.