I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Juli 2022 abgeändert: Die beiden Minderungsbescheide der Beklagten vom 17. Februar 2016 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 22. März 2016 werden aufgehoben. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 17. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2016 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger höheres Arbeitslosengeld II für März 2016 unter Absehung von der sich aus den aufgehobenen Bescheiden ergebenden Minderung zu gewähren.
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