LSG Hessen - Urteil vom 25.10.2023
L 6 AS 376/22
Normen:
SGB II § 32 Abs. 1 S. 2; SGB II § 59; SGB III § 309; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 2; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 41 Abs. 2; SGG § 86; SGG § 95; SGG § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1124/19

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit von SanktionsbescheidenAnforderungen an die Erforderlichkeit von Anhörungen im WiderspruchsverfahrenEinbeziehung später ergangener Bewilligungsbescheide in ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren

LSG Hessen, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 376/22

DRsp Nr. 2023/15632

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit von Sanktionsbescheiden Anforderungen an die Erforderlichkeit von Anhörungen im Widerspruchsverfahren Einbeziehung später ergangener Bewilligungsbescheide in ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren

1. Der Beteiligte ist im Widerspruchsverfahren erneut anzuhören, wenn die Behörde in dessen Rahmen weitere Ermittlungen durchführt und diese zur Grundlage ihrer Entscheidung machen möchte (Anschluss an BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R -).2. Der Topos der rechtlichen Einheit allein vermag die Einbeziehung später ergangener Bewilligungsbescheide für Teile des Minderungszeitraums in ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Minderungsbescheid nicht zu bewirken.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Juli 2022 abgeändert: Die beiden Minderungsbescheide der Beklagten vom 17. Februar 2016 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 22. März 2016 werden aufgehoben. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 17. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2016 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger höheres Arbeitslosengeld II für März 2016 unter Absehung von der sich aus den aufgehobenen Bescheiden ergebenden Minderung zu gewähren.