LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.11.2022
L 4 AS 832/18
Normen:
SGB I §§ 60 ff.; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB X § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 2387/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtwidrigkeit einer Versagung von LeistungenErforderlichkeit hinreichender Aufklärungsbemühungen des Leistungsträgers bei Nichterfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 832/18

DRsp Nr. 2023/6037

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtwidrigkeit einer Versagung von Leistungen Erforderlichkeit hinreichender Aufklärungsbemühungen des Leistungsträgers bei Nichterfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten

Es ist keine Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit aus § 66 Abs 1 S 1 SGB I, wenn der Leistungsträger den Sachverhalt nicht hinreichend aufklärt (hier: keine Anforderung lückenloser ungeschwärzter Auszüge vom eigenen Konto des Antragstellers).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des

Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I §§ 60 ff.; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB X § 21 Abs. 2;

Tatbestand

Umstritten ist die Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum von Juli bis November 2015.