LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2016
L 7 AS 2045/13
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 4589/12

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIVerfahrensgegenstand bei Erteilung einer endgültigen Leistungsbewilligung während des sozialgerichtlichen VerfahrensBerücksichtigung gerichtlich erstrittener Unterhaltszahlungen für zurückliegende Zeiträume

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 2045/13

DRsp Nr. 2016/19310

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Verfahrensgegenstand bei Erteilung einer endgültigen Leistungsbewilligung während des sozialgerichtlichen Verfahrens Berücksichtigung gerichtlich erstrittener Unterhaltszahlungen für zurückliegende Zeiträume

Ergeht während eines gerichtlichen Verfahrens über eine vorläufige Leistungsbewilligung ein Bescheid mit einer endgültigen Leistungsbewilligung, so wird dieser gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens und ersetzt den Bescheid über die vorläufige Leistungsbewilligung vollständig. Ergeht die endgültige Bewilligung während des Berufungsverfahrens, so wird die Entscheidung des SG über die vorläufige Bewilligung wirkungslos, das LSG entscheidet über den Bescheid "auf Klage". Auch gerichtlich erstrittene Unterhaltszahlungen für zurückliegende Zeiträume sind im Zuflußmonat als Einkommen zu berücksichtigen.

Tenor

Die Klagen gegen den Bescheid vom 16. Februar 2016 werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1; SGG § 96;

Tatbestand