LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.11.2016
L 1 AS 4236/16 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 4373/16

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIZusicherungspflicht nach Aufnahme eines Elternteils in die eigene Wohnung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen L 1 AS 4236/16 ER-B

DRsp Nr. 2016/19553

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Zusicherungspflicht nach Aufnahme eines Elternteils in die eigene Wohnung

Zur Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II : Durch die Aufnahme eines Elternteils in die (eigene) Wohnung einer leistungsberechtigten Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, wird deren Wohnung nicht zur elterlichen Wohnung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.11.2016 aufgehoben, soweit damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Der Antragsgegner Ziff. 2 wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller im Hinblick auf den beabsichtigten Umzug in die 1-Zimmer-Wohnung in der K. Str. ., E., eine Zusicherung für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf für diese Wohnung zu erteilen.

Der Antragsgegner Ziff. 2 hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 5;

Gründe

I.

Der 1993 im Irak geborene Antragsteller, der als Flüchtling anerkannt ist und über eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 09.07.2018 verfügt, beabsichtigt, in eine 1-Zimmer-Wohnung in der K. Str. ., E., umzuziehen. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zusicherung für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf.