LSG Hessen - Beschluss vom 01.06.2023
L 4 SO 41/23 B ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 2/23 ER

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XIIRechtmäßigkeit der Bestimmung des Regelbedarfs ab 01.01.2023Kein Anordnungsgrund im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen L 4 SO 41/23 B ER

DRsp Nr. 2023/9666

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Regelbedarfs ab 01.01.2023 Kein Anordnungsgrund im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf durch den Gesetzgeber im Rahmen des SGB XII ab 1. Januar 2023 entspricht grundsätzlich den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe.2. Mit den seit 1. Januar 2023 geltenden Regelungen der Regelbedarfsfortschreibung ist ein nach dem bisherigen Erkenntnisstand geeigneter Mechanismus normiert, der auf aktuell deutliche Preiserhöhungen in die Zukunft gerichtet reagieren kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anpassungsmechanismus nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt.3. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes i. S. v. § 86b Abs. 2 SGG genügt der Umstand allein, dass Grundleistungen der sozialen Sicherung betroffen sind, nicht, vielmehr müssen durch eine spätere (Hauptsache-)Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen.

Tenor