LSG Bayern - Urteil vom 25.10.2017
L 19 R 8/16
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 16; SGB VI § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 11/15

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VIErforderlichkeit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognoseentscheidung

LSG Bayern, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen L 19 R 8/16

DRsp Nr. 2018/11663

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI Erforderlichkeit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognoseentscheidung

Für die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung) im Einzelnen zu gewähren ist, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, die gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend zu überprüfen ist, ob die Beklagte bei ihrer Prognoseentscheidung alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob diese Prognose im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich unrichtig gewesen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.12.2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2014 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 16; SGB VI § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte die Kosten für eine von der Klägerin bereits durchgeführte und erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Podologin zu übernehmen hat.