LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.11.2008
L 3 U 68/05
Normen:
SGB VII § 35 Abs. 3; SGB VII § 49; SGB IX § 51 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 394/04

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilförderung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, Anspruch auf Übergangsgeld

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2008 - Aktenzeichen L 3 U 68/05

DRsp Nr. 2009/859

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilförderung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, Anspruch auf Übergangsgeld

Bei der Teilförderung nach § 35 Abs. 3 SGB VII handelt es sich nicht um eine Sachleistung, da der Versicherungsträger die Maßnahme nicht gewährt, sondern im Wege des Zuschusses nur eine von dem Versicherten selbst gewählte Bildungsmaßnahme teilweise fördert. Durch die Förderung auf Zuschussbasis verliert die Maßnahme ihren Charakter als eine vom Unfallversicherungsträger gewährte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 35 Abs. 3; SGB VII § 49; SGB IX § 51 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Anschlussübergangsgeld.