Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligen streiten um die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe.
Der 1946 geborene Kläger leidet u.a. unter einer chronischen Bronchitis mit Lungenfunktionseinschränkung sowie unter schwerwiegenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Knie- und Hüftgelenke. Bei ihm sind nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "B", "aG" und "RF" festgestellt (Bescheid des Versorgungsamtes J. - Außenstelle K. vom 16. August 2000).
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