LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.10.2008
L 1 R 393/06
Normen:
SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 44; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB IX § 3;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 RI 357/02

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Vorliegen eines zumindest noch teilweisen Leistungsvermögens

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen L 1 R 393/06

DRsp Nr. 2009/4593

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Vorliegen eines zumindest noch teilweisen Leistungsvermögens

Auch wenn der in vollem Umfang Erwerbsgeminderte aufgrund einer Beschränkung seines Rentenantrags anstelle einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lediglich eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI bezieht, können keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 44; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB IX § 3;

Tatbestand:

Die Beteiligen streiten um die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe.

Der 1946 geborene Kläger leidet u.a. unter einer chronischen Bronchitis mit Lungenfunktionseinschränkung sowie unter schwerwiegenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Knie- und Hüftgelenke. Bei ihm sind nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "B", "aG" und "RF" festgestellt (Bescheid des Versorgungsamtes J. - Außenstelle K. vom 16. August 2000).