1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 01.09.2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin kein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG durchsetzbarer Anspruch auf Erlass einer Regelungsanordnung zusteht, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Kosten für die dreijährige Ausbildung zur Ergotherapeutin zu übernehmen.
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