LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.11.2008
L 2 ER 260/08 R
Normen:
SGB I § 39; SGB VI § 13; SGB VI § 16; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VII § 35 Abs. 3; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 3; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 4; SGB IX § 37 Abs. 2; SGB IX § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 ER 278/08 R

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Weiterbildungsmaßnahme zum Ergotherapeuten bei eingeschränkter körperlicher Eignung

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen L 2 ER 260/08 R

DRsp Nr. 2009/1133

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Weiterbildungsmaßnahme zum Ergotherapeuten bei eingeschränkter körperlicher Eignung

Ziel einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, hier einer Weiterbildung nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, muss es sein, eine möglichst dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Dies setzt voraus, dass die angestrebte Weiterbildung den Versicherten befähigt, allen wesentlichen Anforderungen des Ergotherapeutenberufs, nicht hingegen nur einem Teilausschnitt genügen zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 01.09.2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 39; SGB VI § 13; SGB VI § 16; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VII § 35 Abs. 3; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 3; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 4; SGB IX § 37 Abs. 2; SGB IX § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin kein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG durchsetzbarer Anspruch auf Erlass einer Regelungsanordnung zusteht, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Kosten für die dreijährige Ausbildung zur Ergotherapeutin zu übernehmen.