LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.12.2017
L 5 R 25/15
Normen:
SGB VI § 13 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 1/12

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Förderung einer konkreten Ausbildung nach dem SGB VIErmessen des Rentenversicherungsträgers

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 5 R 25/15

DRsp Nr. 2019/1785

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Förderung einer konkreten Ausbildung nach dem SGB VI Ermessen des Rentenversicherungsträgers

Eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Feststellung eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Förderung einer konkreten Ausbildung in einem konkreten Betrieb ist nur als äußerst seltener Ausnahmefall bei Vorliegen von gravierenden konkret hierfür sprechenden Gesichtspunkten denkbar. Ein 12 tägiges Praktikum und die Ausbildungsbereitschaft des Betriebes genügen insoweit nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 21. Januar 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 13 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig waren zunächst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Klägerin begehrt nunmehr nur noch die Feststellung, dass die Ablehnung dieser Leistungen durch die Beklagte rechtswidrig war.

Die 1968 geborene Klägerin übte in der Vergangenheit Tätigkeiten als Service- und Saisonkraft im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie in kulturellen Einrichtungen aus. Außerdem war sie als Verkaufshilfe tätig.