LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.08.2011
L 5 KR 175/11 B ER
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 389/11

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe; Klärung der Zuständigkeit; Weiter- oder Rückleitung an erstangegangen Rehabilitationsträger

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 175/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15865

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe; Klärung der Zuständigkeit; Weiter- oder Rückleitung an erstangegangen Rehabilitationsträger

Mit der Regelung in § 14 Abs. 2 S. 5 SGB IX hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Antrag nicht ein zweites Mal weitergeleitet oder an den erstangegangenen Rehabilitationsträger zurückgeleitet werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Weiterleitung durch den erstangegangenen Träger nicht erfüllt waren. Wegen der Schutzbedürftigkeit des behinderten Menschen gibt es hiervon keine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Verhältnis zweier Rehabilitationsträger untereinander. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 20.7.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 5;

Gründe:

I. Umstritten ist, ob das Sozialgericht (SG) die Antragsgegnerin zu Recht im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, die Kosten der Unterbringung der Antragstellerin in einer Wohngemeinschaft für junge Menschen mit Essstörungen zu übernehmen.