LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.12.2018
L 9 SO 174/18 B ER
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 57; SGB XII § 75; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB IX § 29 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 37/18 ER

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IXEingliederungsleistungen in Form von Fachleistungsstunden für ambulante BetreuungsleistungenNotwendigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 174/18 B ER

DRsp Nr. 2019/1703

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX Eingliederungsleistungen in Form von Fachleistungsstunden für ambulante Betreuungsleistungen Notwendigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX

Notwendig im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX ist eine Leistung, wenn sie grundsätzlich geeignet und im konkreten Einzelfall unentbehrlich ist, also das Ziel der Rehabilitation nicht bereits durch verfügbare und zumutbare Möglichkeiten der Selbsthilfe oder durch vorrangige oder kostengünstigere andere Sozialleistungen in gleicher Weise erreicht werden kann. Die Notwendigkeit umfasst im Rahmen einer Gesamtabwägung auch den Kostenaspekt; es ist damit eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 29. August 2018 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner darin zu einer Gewährung von Eingliederungsleistungen über den 30. September 2018 hinaus - vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - verpflichtet worden ist, und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 29. August 2018 zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1;