Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 28. März 2012 wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Rehabilitationsbegehren des Antragstellers erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aus beiden Rechtszügen.
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