LSG Bayern - Beschluss vom 17.11.2009
L 2 P 61/08
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 4; SGB XI § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 37 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 P 155/08

Anspruch auf Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung; Aufhebung der Leistungsbewilligung nach einer Stabilisierung des Gesundheitszustands; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Anfechtungsklage

LSG Bayern, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen L 2 P 61/08

DRsp Nr. 2010/2243

Anspruch auf Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung; Aufhebung der Leistungsbewilligung nach einer Stabilisierung des Gesundheitszustands; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Anfechtungsklage

Für die Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen einen den Pflegegeld entziehenden Bescheid ist maßgeblicher Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsaktes bzw des Widerspruchsbescheides. Unbeachtlich ist in der Regel eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 4; SGB XI § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 37 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Wegfall von Leistungen der Pflegeversicherung nach Stufe I ab 01.04.2008.

Die 1927 geborene Klägerin leidet an chronischem Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei schwerer Osteoporose und sturzbedingter Lendenwirbelkörper-Fraktur im Mai 2006 sowie Sinterungsfraktur im Oktober 2007, reduziertem Ernährungs- und Kräftezustand (1,62 m bei 40 kg) und Varikosis am rechten Unterschenkel mit der Notwendigkeit, einen Kompressionsstrumpf zu tragen.