I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Wegfall von Leistungen der Pflegeversicherung nach Stufe I ab 01.04.2008.
Die 1927 geborene Klägerin leidet an chronischem Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei schwerer Osteoporose und sturzbedingter Lendenwirbelkörper-Fraktur im Mai 2006 sowie Sinterungsfraktur im Oktober 2007, reduziertem Ernährungs- und Kräftezustand (1,62 m bei 40 kg) und Varikosis am rechten Unterschenkel mit der Notwendigkeit, einen Kompressionsstrumpf zu tragen.
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