LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2016
L 2 P 32/16
Normen:
NBG § 80 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11; SGB XI § 20 Abs. 3; SGB XI § 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 367/15

Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem SGB XIRechtmäßigkeit einer Leistungshalbierung aufgrund eines konkurrierenden Beihilfeanspruchs von Hinterbliebenen eines Beamten

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 2 P 32/16

DRsp Nr. 2017/1902

Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI Rechtmäßigkeit einer Leistungshalbierung aufgrund eines konkurrierenden Beihilfeanspruchs von Hinterbliebenen eines Beamten

1. Die Leistungshalbierung nach § 28 Abs. 2 SGB XI gilt auch für die Witwen und Witwer von Beamten und Ruhestandsbeamten, die über einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Krankheit und Pflege verfügen. 2. § 28 Abs. 2 SGB XI gilt nicht nur für Beihilfeberechtigte, die freiwillig gesetzlich krankenversichert und deshalb gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung sind, sondern auch für solche Beihilfeberechtigte, die wie die Klägerin pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und dementsprechend gemäß § 20 Abs. 1 SGB XI auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind.

1. § 28 Abs. 2 SGB XI gilt nicht nur für Beihilfeberechtigte, die freiwillig gesetzlich krankenversichert und deshalb gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung sind, sondern auch für solche Beihilfeberechtigte, die pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und dementsprechend gemäß § 20 Abs. 1 SGB XI auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind.