SG Mannheim, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1076/07
Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei mutwillig herbeigeführten Berufungsverfahren
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2007 - Aktenzeichen L 5 KR 4105/07
DRsp Nr. 2008/8766
Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei mutwillig herbeigeführten Berufungsverfahren
Bei mutwillig herbeigeführten Berufungsverfahren besteht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Weist ein Rechtsanwalt das Gericht nicht auf einen erkennbaren Irrtum hin und wartet den Erlass eines Gerichtsbescheides ab, so ist ein Berufungsverfahren mutwillig verursacht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]