BSG - Beschluss vom 23.12.2010
B 7 AL 36/10 BH
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 62; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 6424/04
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 29 AL 266/07
BSG, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen B 7 AL 46/10 B

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Anhörungsrügeverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens

BSG, Beschluss vom 23.12.2010 - Aktenzeichen B 7 AL 36/10 BH

DRsp Nr. 2011/15888

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Anhörungsrügeverfahren des sozialgerichtlichen Verfahrens

Voraussetzung der Prozesskostenhilfe und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil eines Landessozialgerichts, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Nichts anderes kann für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens gelten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unzulässig abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 62; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe:

I