LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2012
L 20 AS 1601/12 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1023/12

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss einer rückwirkenden Gewährung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen L 20 AS 1601/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/3066

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss einer rückwirkenden Gewährung

Keine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung nach Beendigung des Verfahrens.

1. Keine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung nach Beendigung des Verfahrens 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung dazu, einer bedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen, sofern diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieser Zweck der Prozesskostenhilfe kann nach der Beendigung des Rechtsstreits nicht mehr verwirklicht werden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach der Beendigung des Verfahrens daher grundsätzlich nicht mehr in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe: