LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 08.08.2012
L 7 AS 285/12 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1573/11

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei mutwilliger Klageerhebung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 285/12 B

DRsp Nr. 2012/19139

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei mutwilliger Klageerhebung

Ein Prozesskostenhilfeantrag ist wegen mutwilliger Klageerhebung abzulehnen, wenn die Behörde im Widerspruchsverfahren bezüglich späterer Bewilligungszeiträume eine Ruhensregelung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Streitfragen der Beteiligten in einem früheren Klageverfahren vergeblich angefragt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe: