LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 08.08.2012
L 7 AS 287/12 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1631/11

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei mutwilliger Klageerhebung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 287/12 B

DRsp Nr. 2012/19140

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei mutwilliger Klageerhebung

Prozesskostenhilfe in weiteren Klageverfahren bezüglich Arbeitslosengeld II für nachfolgende Bewilligungszeiträume ist als mutwillig abzulehnen, wenn die Behörde im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren erfolglos die Ruhensstellung bis zu einer Entscheidung über dieselbe Streitfrage in einem bereits anhängigen Klageverfahren der Beteiligten angeregt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe: