Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juli 2008 aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung ab April 2008 bewilligt und Rechtsanwalt B. W., A-Stadt, beigeordnet.
I. Streitig ist ein Anspruch der 1953 geborenen Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des beauftragten Rechtsanwalts für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (
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