LSG Bayern - Beschluss vom 30.09.2008
L 13 B 657/08 R PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 R 401/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung einer Schmerzensgeldzahlung als Vermögen

LSG Bayern, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen L 13 B 657/08 R PKH

DRsp Nr. 2009/4517

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung einer Schmerzensgeldzahlung als Vermögen

Hat ein Versicherter einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geltend gemacht und beruht dessen Vermögen auf einer Schmerzensgeldzahlung, so besteht im Falle eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Anspruch und dem durch das Schmerzensgeld entschädigten Gesundheitsschaden ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juli 2008 aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung ab April 2008 bewilligt und Rechtsanwalt B. W., A-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist ein Anspruch der 1953 geborenen Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des beauftragten Rechtsanwalts für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG).