LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2008
L 11 B 65/08 VG PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO §§ 114ff; OEG;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 VG 125/07

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende Erfolgsaussicht für die Anerkennung eines OEG-Anspruchs nach unfreiwilliger Verabreichung von Dopingmitteln in der ehemaligen DDR

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen L 11 B 65/08 VG PKH

DRsp Nr. 2009/4704

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende Erfolgsaussicht für die Anerkennung eines OEG-Anspruchs nach unfreiwilliger Verabreichung von Dopingmitteln in der ehemaligen DDR

Ein Beteiligter erhält auf Antrag für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann die reale Chance zum Obsiegen ausreichen, während sie bei einer nur entfernten Erfolgschance abzulehnen ist (hier: zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die durch Zwang erfolgte Verabreichung von Dopingmitteln an Minderjährige bzw. junge Erwachsene in der ehemaligen DDR einen Anspruch nach dem OEG auslösen kann). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2008 wird aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Rechtsanwalts F R, Dstraße, B, gewährt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO §§ 114ff; OEG;

Gründe: