SG Gießen, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 195/07
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
LSG Hessen, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen L 9 B 39/08 SO
DRsp Nr. 2008/20459
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
Wird eine Untätigkeitsklage zur Beschleunigung einer geltend gemachten Forderung in Höhe von mit Beauftragung eines Rechtsanwaltes erhoben, so ist dies mutwillig im Sinne von § 114 S. 1 ZPO. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]