LSG Chemnitz - Beschluss vom 24.10.2012
L 3 AL 39/12 B ER
Normen:
RVG § 45; RVG §§ 45ff;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 86/12

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Tod des Hilfebedürftigen

LSG Chemnitz, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 39/12 B ER

DRsp Nr. 2012/22819

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Tod des Hilfebedürftigen

1. Die Prozesskostenhilfe ist eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und kann deshalb nach dem Tod des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 20. November 2009, L 3 B 261/08 AS-PKH). 2. Hiervon abweichend muss die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Hilfebedürftigen rückwirkend erfolgen, wenn das Gericht bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können (Anschluss an BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1987, 1 RA 25/87).

1. Die Prozesskostenhilfe ist eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und kann deshalb nach dem Tod des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden. 2. Hiervon abweichend muss die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Hilfebedürftigen rückwirkend erfolgen, wenn das Gericht bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]