LSG Bayern - Beschluss vom 22.11.2012
L 11 AS 755/12 B PKH
Normen:
SGG § 172; SGG § 173; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 264/12

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht

LSG Bayern, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 755/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/1144

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht

1. Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht. 2. Prozesskostenhilfe muss nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26.09.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 173; SGG § 73a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Verfahren S 9 AS 346/11 betreffend eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) durch die Erklärung der Klagerücknahme beendet worden ist.