LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.10.2023
L 8 SO 24/23
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 44/19

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen der Bewilligungsreife

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2023 - Aktenzeichen L 8 SO 24/23

DRsp Nr. 2023/16143

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen der Bewilligungsreife

Die auf Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld beschränkte Bewilligung von PKH setzt voraus, dass dem Antragsteller eine Zahlungspflicht droht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit der Beschränkung auf Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger und Berufungskläger hat zumindest derzeit keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld aus Anlass seines Berufungsverfahrens.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.