Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit der Beschränkung auf Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld wird abgelehnt.
Der Kläger und Berufungskläger hat zumindest derzeit keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld aus Anlass seines Berufungsverfahrens.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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