Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 10.2.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht (
I.
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