LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.12.2021
L 8 BA 30/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p; BGB § 166; BGB § 278;
Fundstellen:
DStR 2022, 1821
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BA 40/19

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung - hier der Klage gegen einen Beitragsbescheid im Hinblick auf die Geltung der 30-jährigen Verjährungsfrist bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 30/20 B

DRsp Nr. 2022/1394

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung – hier der Klage gegen einen Beitragsbescheid im Hinblick auf die Geltung der 30-jährigen Verjährungsfrist bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen

1. Betraut der Arbeitgeber dritte Personen mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Pflichten bei der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, ist ihm deren Kenntnis und Verschulden zuzurechnen. 2. Von vorsätzlich vorenthaltenen Beiträge ist auszugehen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt keine Beiträge entrichtet werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 10.2.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p; BGB § 166; BGB § 278;

Gründe

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht (SG) Münster. In der Sache begehrt sie die Aufhebung des gem. § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ergangenen Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten vom 7.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2019.

I.