LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2022
L 7 AS 839/22 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB I § 60; SGB I § 66 Abs. 1 S. 3; SGB I § 67; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2241/21

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen Versagungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II - hier verneint für eine Nachholung der Mitwirkung nach Erhebung einer isolierten Anfechtungsklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 839/22 B

DRsp Nr. 2022/12036

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen Versagungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II – hier verneint für eine Nachholung der Mitwirkung nach Erhebung einer isolierten Anfechtungsklage

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.04.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB I § 60; SGB I § 66 Abs. 1 S. 3; SGB I § 67; SGB II;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das gegen einen Versagungsbescheid gerichtet ist.

Die am 00.00.1987 geborene Klägerin ist mit dem am 00.00.1986 geborenen Kläger verheiratet. Aus der Ehe ist der am 00.00.2018 geborene Sohn hervorgegangen. Die Kläger leben mit ihrem Sohn in R; ihre Bruttokaltmiete beträgt monatlich 571 €. Die Kläger betreiben in R einen Schnellimbiss. Für den Sohn wird Kindergeld iHv monatlich 219 € bezogen.