Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.04.2022 wird zurückgewiesen.
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das gegen einen Versagungsbescheid gerichtet ist.
Die am 00.00.1987 geborene Klägerin ist mit dem am 00.00.1986 geborenen Kläger verheiratet. Aus der Ehe ist der am 00.00.2018 geborene Sohn hervorgegangen. Die Kläger leben mit ihrem Sohn in R; ihre Bruttokaltmiete beträgt monatlich 571 €. Die Kläger betreiben in R einen Schnellimbiss. Für den Sohn wird Kindergeld iHv monatlich 219 € bezogen.
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