LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2021
L 7 AS 350/21 B
Normen:
SGB II a.F. § 7 Abs. 4a; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und Nr. 4; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1; EAO a.F. § 1 Abs. 1 S. 1; EAO a.F. § 3 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 164/20

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung - hier verneint für einen Rechtsstreit über die Aufhebung von Leistungen nach dem SGB II nach einem Verstoß gegen § 7 Abs. 4a SGB II bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 350/21 B

DRsp Nr. 2022/676

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung – hier verneint für einen Rechtsstreit über die Aufhebung von Leistungen nach dem SGB II nach einem Verstoß gegen § 7 Abs. 4a SGB II bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung

§ 7 Abs. 4a SGB II a.F. setzt ausdrücklich eine Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners vor Antritt der Reise voraus. Es ist daher im Regelfall unerheblich, ob bei rechtzeitiger Kontaktaufnahme des Hilfebedürftigen mit seinem persönlichen Ansprechpartner eine Zustimmung erteilt worden wäre.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 25.01.2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 7 Abs. 4a; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und Nr. 4; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1; EAO a.F. § 1 Abs. 1 S. 1; EAO a.F. § 3 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das gegen die (teilweise) Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wegen einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit gerichtet ist.