LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.11.2023
L 4 AS 524/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 12 und S. 4-5;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 336/21

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenErfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungRechtmäßigkeit der Ausnahme von weitergeleitetem Kindergeld von der Einkommensanrechnung nach dem SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 524/21 B

DRsp Nr. 2023/16978

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Rechtmäßigkeit der Ausnahme von weitergeleitetem Kindergeld von der Einkommensanrechnung nach dem SGB II

Von der Einkommensanrechnung des Leistungsberechtigten ausgenommen ist das an das außerhalb des Haushalts lebende volljährige Kind weitergeleitete Kindergeld. Dabei kann das Weiterleiten auch dadurch erfolgen, dass ein Teil des Gelds auf das Bankkonto des Kinds überwiesen und der andere Teil unmittelbar für die grundlegende soziokulturelle Existenzsicherung (zum Beispiel durch Zahlung der Stromabschläge an den Versorger) eingesetzt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. August 2021 aufgehoben. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sandra Kersten als Prozessbevollmächtigte gewährt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 12 und S. 4-5;

Gründe

I.