LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.05.2023
L 5 AS 95/22
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; SGG § 74; ZPO § 60; ZPO §§ 114 ff.; ZPO § 115 Abs. 4; RVG § 7 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1322/21

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenGemeinschaftliche Vertretung von StreitgenossenPrüfung des Übersteigens von vier Monatsraten ohne MehrvertretungsgebührBeschränkung der Bewilligung auf die Mehrvertretungsgebühr

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen L 5 AS 95/22

DRsp Nr. 2023/8385

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Gemeinschaftliche Vertretung von Streitgenossen Prüfung des Übersteigens von vier Monatsraten ohne Mehrvertretungsgebühr Beschränkung der Bewilligung auf die Mehrvertretungsgebühr

1. Bei einer gemeinschaftlichen Vertretung von Streitgenossen durch einen Rechtsanwalt (hier: Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II) schuldet jeder der Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, als wäre der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden.2. Bei der jeweiligen Prüfung, ob die voraussichtlichen Prozesskosten vier Monatsraten übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO), ist die Gebührenberechnung ohne Mehrvertretungsgebühr maßgeblich.3. Wenn nur bei einem der Streitgenossen die Voraussetzungen für die beantragte Prozesskostenhilfe vorliegen, ist die Bewilligung für den anderen Streitgenossen bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren auf die Mehrvertretungsbeträge beschränkt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ab dem 9. März 2013, beschränkt auf die Mehrvertretungsgebühr i.H.v. 158,51 €, bewilligt und Rechtsanwältin K. aus B. zur Vertretung in dem Verfahren beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; SGG § 74; ZPO § 60; ZPO §§ 114 ff.; ZPO § 115 Abs. 4;