Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ab dem 9. März 2013, beschränkt auf die Mehrvertretungsgebühr i.H.v. 158,51 €, bewilligt und Rechtsanwältin K. aus B. zur Vertretung in dem Verfahren beigeordnet.
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