LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.10.2017
L 7 AS 2722/17 B
Normen:
SGB X § 44; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 478/16

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Rechtsschutzbedürfnis bei einem erneuten Prozesskostenhilfeantrag und unverändertem SachverhaltKeine Prüfungspflicht der Behörde bei nicht ersichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 2722/17 B

DRsp Nr. 2017/16175

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Rechtsschutzbedürfnis bei einem erneuten Prozesskostenhilfeantrag und unverändertem Sachverhalt Keine Prüfungspflicht der Behörde bei nicht ersichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides

1. Wird nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages mangels Erfolgsaussichten erneut Prozesskostenhilfe beantragt, fehlt es für diesen Antrag am Rechtsschutzbedürfnis, wenn derselbe Sachverhalt dem Gericht unverändert zur Entscheidung gestellt wird. 2. Wird ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, ohne diesen zu begründen und sind Gründe für eine Rechtswidrigkeit des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsaktes auch nicht ersichtlich, löst der Überprüfungsantrag keine inhaltliche Prüfungspflicht der Behörde aus.

1. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren dürfen nicht überspannt werden, jedoch darf Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bereits dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.