LSG Bayern - Beschluss vom 09.04.2018
L 5 KR 666/17 ZVW
Normen:
SGG § 73a;

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Rechtsschutzbedürfnis für einen Neuantrag bei unverändertem Sachstand

LSG Bayern, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 666/17 ZVW

DRsp Nr. 2018/5456

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Neuantrag bei unverändertem Sachstand

Einem Neuantrag auf Prozesskostenhilfe fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller einen unveränderten Sachstand zur Entscheidung stellt.

1. Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2. Das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen muss vom Beschwerdeführer dargelegt werden, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Entscheidungserheblichkeit. 3. Ein gerügter Gehörverstoß erfordert den Vortrag, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat oder welches Vorbringen von ihm verhindert worden ist und inwiefern die Entscheidung darauf beruhen kann. 4. Zu fordern ist ein substantiierter Vortrag, in welcher Weise das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll und weshalb ohne eine solche Verletzung eine günstigere Entscheidung ergehen könnte.

Tenor